Das Thema „Arbeitszeiterfassung“ hat spätestens nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022 1 ABR 22/21), nach der der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann, viele Unternehmen verunsichert. Das NRW - Arbeitsministerium plant, einen Erlass zur Umsetzung des Urteils herauszugeben. Der Erlass soll den Arbeitsschutzbehörden eine Leitlinie geben, welche Maßnahmen die Unternehmen zur Umsetzung des Urteils ergreifen können bzw. müssen.